Im Rahmen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge wurden eine Reihe von Gesetzesänderungen beschlossen, mit denen der Gesetzgeber den Verbraucherschutz gestärkt und auf neue Herausforderungen durch Digitalisierung reagiert hat. Eine wesentliche Neuerung ergab sich aus § 312k BGB, der einen Kündigungsbuttons vorschreibt, der es Verbrauchern ermöglicht, bestimmte Verträge mit wenigen Mausklicks online zu kündigen. Diese Neuregelung trat am 1.7.2022 in Kraft.
Der Anwendungsbereich der Regelung ergibt sich aus § 312k Abs. 1 BGB. Demnach muss ein Kündigungsbutton zur Verfügung stehen, wenn ein Dauerschuldverhältnis mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurde, das den Anbieter zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet. Darunter fallen Abonnementverträge wie z.B. Mobilfunkverträge, Energielieferungsverträge oder Lieferabonnements für Waren. Ausgeschlossen davon sind hingegen Verträge über Finanzdienstleistungen wie z.B. Sparverträge.
Des Weiteren gilt die Verpflichtung nicht für Verträge, für die eine strengere Form als die Textform gesetzlich vorgeschrieben ist, beispielsweise die notarielle Beurkundung, die elektronische Form nach § 126a BGB oder die klassische Schriftform; die Kündigung eines Mietvertrages bedarf z.B. der schriftlichen Form, sodass kein Kündigungsbutton bereitzustellen ist.
Der Unternehmer hat gemäß § 312 k Abs. 2 BGB sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann.
Der Kündigungsprozess lässt sich in drei Schritte gliedern. Im ersten Schritt muss ein Kündigungsbutton vorgehalten werden. Dieser muss mit einer eindeutigen Bezeichnung z.B. „Hier Vertrag kündigen“ betitelt sein. Im nächsten Schritt folgt eine Weiterleitung auf eine Bestätigungsseite. Hier hat der Kündigende die Möglichkeit, weitere Angaben zu seiner Person bzw. zu seinen Vertragsdaten zu machen, sodass der Empfänger die Kündigung korrekt zuordnen kann. Allerdings darf die Identifikation auch keine unnötige Hürde darstellen. So hat erst vor kurzem das LG Köln entschieden, dass es unzulässig sei, die Abgabe der Kündigung von der Angabe eines Kundenkennwortes abhängig zu machen.
Im dritten Schritt wiederum wird über eine Bestätigungsschaltfläche, die mit den Worten „Jetzt kündigen“ zu beschriftet ist, sichergestellt, dass dem Kündigenden der Inhalt seiner Erklärung noch einmal klar wird. Diese hat bei Betätigung die tatsächliche Kündigung auszulösen. § 312k Abs. 2 S. 4 BGB verlangt, dass die Schaltfläche leicht auffindbar und dauerhaft verfügbar ist. Auch hier gilt, dass die Schaltfläche ohne zusätzlichen Login bzw. Angaben von Kundennummer und Kennwort erreichbar sein muss.
Gemäß § 312k Abs. 3 BGB muss der Unternehmer im Anschluss gewährleisten, dass der Verbraucher seine Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern kann, dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. So hat der Verbraucher die Möglichkeit die Abgabe der Kündigungserklärung nachzuweisen.
Den Nachweis erbringt der Unternehmer gem. § 312k Abs. 4 S. 1 BGB gegenüber dem Verbraucher, indem er den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, auf elektronischem Wege in Textform bestätigt.
Die Kündigung gilt gem. § 312k Abs. 5 BGB zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn der Verbraucher keinen Zeitpunkt angibt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll.
Weist der Verbraucher nach, dass der Unternehmer keinen Kündigungsbutton zur Verfügung stellt oder den weiteren genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich kündigen.
Für den Vertrieb im Rahmen des Kundenservices stellt der Kündigungsbutton erneut eine große Herausforderung dar. Die Möglichkeiten den Kunden im Rahmen des Kündigungsprozesses doch noch vom eigenen Produkt oder den damit verbundenen Konditionen zu überzeugen, sind in diesem Prozess Grenzen gesetzt. Der persönliche Kontakt entfällt und auch die Chancen für digitales Marketing schränkt der Gesetzgeber erheblich ein.
Erneut zeigt sich, dass es besonders wertvoll ist, den Kunden bereits vor dem Erreichen eines Kündigungszeitpunkts im Rahmen des Customer Life Cycles, von den Vorteilen des Produktes, den Vertragskonditionen und dem Kundenservice zu überzeugen.
Felix Prömel – Principal
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