In Anlehnung an den Tipp zur Zulässigkeit von Servicerufnummern (KW 39-2014) möchte ich auf ein aktuelles Urteil hinweisen, bei dem die Richter über die Berechtigung zur Angabe einer Mehrwertdienstnummer im Impressum eines Unternehmers zu entscheiden hatten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Dienstanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien Angaben machen, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Eine der neuen Pflichten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist die Angabe einer Telefonnummer, die Unternehmer auf ihrer Homepage regelmäßig auch durch die Angabe im Impressum erfüllen werden. Für Onlineshop-Betreiber wird die Angabe einer Telefonnummer im Impressum damit im Ergebnis zur Pflicht (so auch schon das OLG Oldenburg mit Urteil vom 12.05.2006 – Az. 1 W 29/06).
In dem Fall, den das LG Frankfurt a. M. (02.10.2013 – Az. 2-03 O 445/12) und inzwischen im Berufungsverfahren das OLG Frankfurt a. M. (02.10.2014 – Az. 6 U 219/13) zu entscheiden hatte, verwies ein Onlinehändler im Impressum seiner Homepage auf seine E-Mail-Adresse und eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer. Für die Nutzung der Mehrwertdienstnummer fielen Kosten in Höhe von bis zu 2,99 EUR/Min. an. Von einem Mitbewerber wurde der Onlinehändler auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten verklagt. Der Mitbewerber vertrat die Auffassung, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Rufnummer nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG entsprechen würde und damit ein Verstoß gegen die Pflichtvorgaben eines ordnungsgemäßen Impressums vorläge.
Dieser Auffassung folgte das Gericht im Ergebnis. Eine Rufnummer mit derartig hohen Kosten sei in der Lage, einen Verbraucher von der Kontaktaufnahme abzuhalten und verschaffe dem Anbieter damit einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil.
Das Oberlandesgericht hatte jedoch in dem vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob die Angabe einer Mehrwertdienstnummer, die mit einem erheblich geringeren Entgelt verbunden ist, mit § 5 TMG vereinbar wäre. Es lässt also grundsätzlich offen, wo die Grenze für die Telefongebühr zu setzen ist.
Das Gericht betont allerdings, dass das von der Beklagten geforderte Entgelt an der oberen Grenze der gem. § 66d Abs. 1 TKG für sog. Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise liegt. Auch dass dieses Verbindungsentgelt geeignet ist, für die Beklagte eine zusätzliche Einnahmequelle zu generieren, legt das Gericht negativ aus, da sich dieser Umstand mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG nicht vereinbaren lasse.
Das Urteil lässt somit eine Interpretation dahingehend zu, dass Rufnummern, die zwar für den Anrufer grundsätzlich kostenpflichtig sind, aber keinen Gewinnanteil für den Unternehmer beinhalten, zulässig sind, sofern sie ihn nicht grundsätzlich von der Kontaktaufnahme abhalten. Insofern steht es dem Unternehmer – auch unter Berücksichtigung dieses Urteils – weiterhin frei, die Rufnummern aus dem Bereich 0180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind, für die Kundenkommunikation einzusetzen, sofern er auch die darüber hinausgehenden, im Tipp Zulässigkeit von Servicerufnummern (KW 39-2014) beschriebenen, Voraussetzungen erfüllt.
– Felix Prömel (Junior Berater)
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