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Tipp KW 31 – 2015

Arbeitgeber die einem Dritten im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlassen handeln als Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Keiner Erlaubnis bedarf es, bei
– Überlassungen im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften;
– Konzerninternen Arbeitnehmerüberlassungen, sofern der Arbeitnehmer nicht ursprünglich zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wurde;
– Nur gelegentlicher Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, sofern der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wurde. Diese Ausnahme bezweckt, Bagatellfälle von der Erlaubniserfordernis zu befreien, beispielsweise bei Überlassungen zur Aushilfe bei kurzfristig aufgetretenen Auftragsspitzen, sofern die Überlassungstätigkeit nicht von vornherein auf Dauer angelegt ist.

– Verleih in das Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen.
Einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) bedarf es auch nicht, wenn es sich um Arbeiten im Rahmen eines Werk-, oder selbständigen Dienstvertrages handelt, die durch einen Mitarbeiter des Auftraggebers erbracht werden.

Handelt es sich dagegen um einen Vertrag zu Arbeitnehmerüberlassung, ist eine Erlaubnis durch die zuständige Stelle (Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem AÜG sind die Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg) erforderlich.

Wie üblich kommt es dabei nicht nur darauf an, wie der geschlossene Vertrag bezeichnet wird, sondern auch welchen Inhalt er hat und wie sich die tatsächliche Umsetzung darstellt. Selbständige Dienstverträge (Interim-Management) und Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) unterscheiden sich durch die Art der Vertragsgestaltung.

Folgende Vertragsregelungen sprechen für einen Dienstvertrag (nicht abschließend):
– Projektbezogener Vertrag
– Honorierung ausschließlich der gearbeiteten Tage
– Selbständige Organisation der Dienstleistung
– Freie zeitliche Disposition, Arbeitszeiten können selbst bestimmt werden
– Zahl und Eignung der Erfüllungsgehilfen bestimmt durch Auftraggeber
– Frei von Weisungen der Auftragnehmerrepräsentanten

Folgende Regelungen sprechen für eine Arbeitnehmerüberlassung (nicht abschließend):
– Zurverfügungstellung geeigneter Arbeitskräfte, die der Auftragnehmer nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt
– Leistungserbringung zu den festen Arbeitszeiten des Auftragnehmers

Für den Antrag auf Erlaubnis stellt die Arbeitsagentur ein Formular zur Verfügung
„Antrag auf […] Erlaubnis zu Arbeitnehmerüberlassung (Link – PDF).
Darin sind neben Angaben zum Unternehmen auch Angaben
– zur Betriebsorganisation
– zur Zuverlässigkeit der Unternehmensvertreter (Vorstrafen, Geldbußen, Gewerbeuntersagungen etc.)
– und zu den Vermögensverhältnissen zu machen.

Der Verleiher muss über entsprechende Fachkenntnisse für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über eine ausreichende Betriebsorganisation verfügen. Zur Sicherstellung der Lohn- und Gehaltszahlungen ist eine Liquidität/Bonität in Höhe von 2.000 EUR je beschäftigten Leiharbeitnehmer, mindestens jedoch 10.000 EUR erforderlich.

Neben dem Antrag sind daher folgende Unterlagen vorzulegen:
– Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszuges
– Führungszeugnis der Unternehmensvertreter (mindestens der Nachweis dessen Beantragung)
– Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
– Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
– Bescheinigung der Krankenkasse
– Liquiditätsnachweise (Auszüge aller Geschäftskonten, ggf. Kreditbestätigung)
– Muster eines Leiharbeitsvertrages (gem. § 11 AÜG)
– Muster eines Überlassungsvertrages (gem. § 12 AÜG)

Nach Erteilung der Erlaubnis hatte der Verleiher der Erlaubnisbehörde bisher halbjährlich statistische Meldungen über die Verleihtätigkeit gem. § 8 AÜG abzugeben. Diese Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung wird im Jahr 2015 auf eine andere Datenquelle (Beschäftigungsstatistik) umgestellt. Für die Inhaber einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besteht daher ab dem Meldezeitraum für das 1. Halbjahr 2015 keine Meldepflicht mehr.

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis wird vom Antragsteller eine Gebühr erhoben. Sie beträgt für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 750 EUR und für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2000 EUR. Die Erlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet erteilt. Sie kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinander folgende Jahre lang erlaubt tätig war.

Überlässt ein Verleiher einem Dritten Arbeitnehmer ohne über die nötige Erlaubnis zu verfügen, werden die Verträge zwischen Entleiher und Verleiher, sowie Verleiher und Arbeitnehmer unwirksam. Stattdessen wird ein Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Arbeitnehmer angenommen, mit den damit verbundenen, ungewollten Konsequenzen.

– Felix Prömel (Junior Berater)
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