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Tipp KW 21 – 2016

Der erste Entwurf zur Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 16.11.2015 wurde durch einen zweiten Entwurf vom 17.02.2016 und einen dritten Entwurf vom 14.04.2016 noch einmal abgeändert. Nach monatelangen Diskussionen um die Reform wurde nunmehr beim Koalitionsgipfel am 10.05.2016 eine Einigung erzielt. Ein Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist frühestens zum 1. Januar 2017 vorgesehen.

Wichtigste Neuerung ist weiterhin die geplante Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Die Neuregelung sieht vor, dass bei Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu Stande kommt. Die Grenze kann verkürzt oder ausgedehnt werden, wenn ein Tarifvertrag in der Einsatzbranche oder eine entsprechende Vereinbarung auf Grund eines Tarifvertrages im Einsatzbetrieb oder der Einsatzdienststelle dies ermöglicht. Eine Übergangsregelung sieht jedoch vor, dass Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes unberücksichtigt bleiben. Ein ungewolltes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher droht damit frühestens im 19. Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes. Dies soll Verleihern und Entleihern sowie den betroffenen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern ermöglichen, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.

Eine weitere nicht unerhebliche Änderung ist die Einführung eines generellen „Equal Pay“-Grundsatzes, nach dem Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgeltes mit den Angestellten des Entleihers gleichgestellt werden sollen. Eine Gleichstellung der Leiharbeitskräfte mit den vergleichbaren Stammarbeitnehmern im Betrieb des Entleihers hinsichtlich des Arbeitsentgelts ist gegeben, sofern der Leiharbeitskraft das im Einsatzbetrieb einer vergleichbaren Stammarbeitskraft geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt gewährt wird. Ist im Einsatzbetrieb ein tarifvertragliches Arbeitsentgelt nicht geschuldet, wird zum Vergleich das tarifvertragliche Arbeitsentgelt herangezogen, das für vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche gilt. Kommen in der Einsatzbranche mehrere Tarifverträge zur Anwendung, so ist auf den Tarifvertrag abzustellen, der in der Branche prägend ist. Zum Arbeitsentgelt gehören auch Sachbezüge, die der Entleiher seinen Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmern gewährt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, der Leiharbeitnehmerin und dem Leiharbeitnehmer einen Wertausgleich in Euro zu zahlen.

Eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz ist hinsichtlich des Arbeitsentgelts zukünftig nur noch möglich, wenn für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht. Dabei haben die sachnahen Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche das gleichwertige tarifvertragliche Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festzulegen. Das von den Tarifvertragsparteien als vergleichbar festgelegte Arbeitsentgelt müssen die Leiharbeitskräfte spätestens nach fünfzehn Monaten erreichen.

Um Umgehungsstrategien zu vermeiden, werden kurzfristige Unterbrechungen der Überlassungszeiten bei der Berechnung des Neun- bzw. Fünfzehn-Monats Zeitraums nicht berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterbrechung zwischen zwei Überlassungen beim gleichen Entleiher nicht mehr als drei Monate beträgt. In diesem Fall sind Überlassungszeiten zusammenzurechnen. Wird in der Addition der zu berücksichtigenden Überlassungszeit der Neun- bzw. Fünfzehn-Monats-Zeitraum erreicht, besteht der Anspruch auf „Equal Pay“ bzw. das tarifvertraglich festgelegte gleichwertige Arbeitsentgelt. Dies gilt auch, wenn während des Einsatzes bei demselben Entleiher Arbeitsverhältnisse
zu verschiedenen Verleihern bestanden haben.

Auch für den Anspruch auf „Equal Pay“ sieht der Entwurf inzwischen eine Übergangsregelung vor. Nur Überlassungszeiten nach Inkrafttreten des Gesetzes werden bei der Berechnung berücksichtigt. Eine Verpflichtung zu „Equal Pay“ kann daher frühestens im 10. Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen.

Ob die geplante Änderung zum 01.01.2017 oder doch erst zum 01.07.2017 in Kraft treten wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls beschäftigte sich der Koalitionsausschuss nun wohl zum letzten Mal, vor dem offiziellen Gesetzgebungsverfahren, mit dem Entwurf. Leider blieben weiterhin wesentliche Probleme unbehandelt, so z.B. das Abweichungen in Tarifverträgen der Kundenunternehmen nicht jedoch in denen der Zeitarbeitsbranche geregelt werden können und dass es weiterhin an einer genauen Definition von „Equal Pay“ fehlt. Es bleibt also abzuwarten, ob es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren noch Optimierungen in dieser Richtung geben wird.

– Felix Prömel (Junior Berater)
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