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Tipp KW 2 – 2021

Sicherheit und Ergonomie im Homeoffice

Homeoffice ist aufgrund der aktuellen Pandemie und auch der damit einhergehenden Gewöhnung daran nicht mehr aus der Arbeitswelt wegzudenken. 

Im aktuellen Tipp der Woche geht es vor allem um die Sicherheit und Ergonomie und die damit verbundenen Pflichten. Homeoffice als übergeordneter Begriff umfasst umgangssprachlich viele Facetten: von gelegentlichen bis regelmäßigen Einsätzen aus den eigenen vier Wänden bis hin zu mobilem, ortsungebundenen Arbeiten aus beispielsweise dem Zug oder der Ferienwohnung. 

Sicherheit

Klar definiert vom Gesetzgeber ist der vom Arbeitgeber eingerichtete und vertraglich geregelte Telearbeitsplatz. Per Definition in der Arbeitsstättenverordnung §1 Ziel, Anwendungsbereich (ArbStättV vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist): „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass alle anderen Formen des Homeoffice-Einsatzes nicht beziehungsweise nur teils vom Anwendungsbereich der ArbStättV betroffen sind. Aus einem vorübergehenden Einsatz in den vier Wänden kann aber mit der Zeit ein Telearbeitsplatz entstehen und auch die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes bleibt bestehen. Daher empfiehlt es sich, die Regelungen zum Telearbeitsplatz bereits in allen Homeoffice-Varianten zu betrachten. 

In der ArbStättV ist unter §1 Ziel, Anwendungsbereich für Telearbeitsplätze unter anderem folgendes geregelt. Es gilt §3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes und §6 sowie der Anhang Nummer 6.

§3 ArbStättV – Gefährdungsbeurteilung

Zusammengefasst geht es um die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §5 Arbeitsschutzgesetz. Hier hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen ausgesetzt sind oder sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind sowohl die physischen als auch die psychischen Belastungen, bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt und dokumentiert werden.

§6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten

Inhaltlich geht es darum, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten ausreichende und angemessene Information in verständlicher Form und Sprache zu folgenden Punkten zur Verfügung stellt und unterweist. Auszug aus §6 ArbStättV Absatz 1ff:

  1. das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte, 
  2. alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, 
  3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und 
  4. arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten, und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.

Die Unterweisung in Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall und der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken und sie muss danach mindestens jährlich wiederholt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Ergonomie

Die wenigsten werden über ein eigenes Arbeitszimmer mit höhenverstellbarem Schreibtisch, Bürostuhl und optimalen Lichtverhältnissen verfügen und eher provisorisch eingerichtete Arbeitsstätten nutzen. Dennoch ist ergonomisches Arbeiten wichtig, um beispielsweise Rückenschäden und Anstrengungen der Augen, die zu Kopfschmerzen führen können, zu verhindern.

Wichtig sind vor allem folgende Punkte:

  • Die korrekte Einstellung des Tisches und des Bürostuhls (zur Not über Hilfsmittel wie Boxen, Kissen etc.)
  • Ausreichende Beleuchtung/Tageslicht
  • Optimale Temperatur und Luftfeuchtigkeit
  • Der richtige Monitor mit optimalem Abstand
  • Angenehme Atmosphäre (z.B. geringer Lärmpegel, Pflanzen)
  • Regelmäßiger Wechsel der Arbeitsposition (sitzen, stehen…)
  • Ernährung und Flüssigkeitsaufnahme 
  • Pausengestaltung

Details und Hinweise zur optimalen Gestaltung gibt es reichlich im Internet und in entsprechender Fachliteratur.

Fazit

Um ebenfalls im Homeoffice gesundheitsorientiert und produktiv arbeiten zu können, ist es notwendig, sich mit der Gestaltung des Arbeitsplatzes auseinanderzusetzen. Auch als Arbeitgeber sollte man seine Mitarbeiter dazu motivieren, gemeinsam Lösungen zu finden, um die Ausübung ihrer Tätigkeit optimal zu gestalten. Der Arbeitsschutz endet nicht beim Homeoffice und ist neben Themen wie dem Arbeitszeitgesetz oder sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekten von Relevanz. 

Ralf Dinter –  Senior Berater

 junokai

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