DE | EN

Tipp KW 14 – 2017

Bisher sieht Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB für Online-Händler eine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer vor. Eine solche Rufnummer sollen Online-Händler nicht nur in ihrer Widerrufsbelehrung (sofern die Pflicht zur Belehrung überhaupt besteht), sondern auch in ihrem Impressum angeben, auch wenn nach § 5 TMG nicht zwingend die Angabe einer Telefonnummer erforderlich ist. Des Weiteren soll die Rufnummer auf den Seiten genannt werden, auf denen das Unternehmen seinen sonstigen Informationspflichten nachkommt.

Das OLG Köln hat jedoch inzwischen festgestellt, dass diese Regelung europarechtswidrig ist. Das OLG Köln (Urt. v. 8.7.2016, 6 U 180/15) hatte sich in einem Verfahren der Verbraucherzentrale gegen einen Onlinehändler mit der Frage beschäftigt, wie konkret die Kontaktmöglichkeiten auf einer Website angegeben werden müssen.

Der Händler gab zwar Telefonnummern an, diese waren jedoch nach Auffassung der Verbraucherzentrale zu versteckt bzw. zu kompliziert zu erreichen:

„Beim Bestellvorgang erscheint vor Abschluss der Bestellung eine Seite, auf der der Verweis „kontaktieren Sie uns“ angeklickt werden kann. Darauf öffnet sich eine Seite mit verschiedenen Auswahloptionen „E-Mail (Schicken Sie uns eine E-Mail)“, „Telefon (Rufen Sie uns an)“ oder „Chat (Einen Chat beginnen)“.
Wird dort die Schaltfläche mit der Aufschrift „Rufen Sie uns an“ angeklickt, öffnet sich die nächste Seite, auf der die Beklagte die Möglichkeit bietet, von der Beklagten angerufen zu werden. Alternativ wird auf „allgemeine Hilfenummern“ verwiesen. Erst über den Link „allgemeine Hilfenummern“ lässt sich ein Fenster mit Telefonnummern der Beklagten erreichen.
Im Impressum waren ebenfalls weder Telefon- noch Faxnummer zu finden. Durch Anklicken der Schaltfläche „Kontaktieren Sie uns“ gelangt man zu der oben beschriebenen Seite mit der Rückrufoption.“

Neben den klassischen Impressumspflichten aus § 5 TMG – in dem keine Pflicht zu Nennung einer Telefonnummer vorgesehen ist – schreibt Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vor, dass der Online-Händler anzugeben hat:

„seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt.“
Diese Pflicht diente ursprünglich zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht. Dort steht jedoch etwas ganz anderes als der deutsche Gesetzgeber später ins Gesetz geschrieben hat.

In Art. 6 Abs. 1 c der Richtlinie heißt es nämlich, dass anzugeben sind:

„die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt;“

Das Wort „gegebenenfalls“ hinter die Telefonnummer zu stellen, stand dem deutschen Gesetzgeber nicht zu, da die Richtlinie eine Vollharmonisierung vorsieht. Demnach ist die Regelung in nationales Recht zu übernehmen, ohne den Inhalt zu ändern.

Das OLG Köln erkannte das und legte die deutsche Vorschrift europarechtskonform aus.

„Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB weicht daher insoweit von Art. 6 Abs. 1 VerbraucherRRL ab, als nach dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB die Telefonnummer immer anzugeben ist, Faxnummer und E-Mail-Adresse dagegen nur „gegebenenfalls“.
Darüber hinaus besteht eine Abweichung darin, dass das von der Richtlinie vorgesehene Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation vom deutschen Gesetzestext nicht übernommen worden ist.“

Das Gericht bezieht sich des Weiteren auf ein älteres EuGH-Urteil, in welchem bereits festgestellt wurde, dass ein Online-Händler im Impressum keine Telefonnummer angeben muss, wenn der Unternehmer neben der E-Mail-Adresse noch einen weiteren Weg der schnellen und effizienten Kontaktaufnahme ermöglicht.

Ausschlaggebend ist der Umstand, dass in dem Text des Art. 6 Abs. 1 lit. c) VerbraucherRRL ausdrücklich der Grund für diese Regelung genannt wird: „damit der Verbraucher schnell Kontakt zu [dem Unternehmer] aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann“.

Damit steht Art. 6 Abs. 1 lit. c) in Übereinstimmung sowohl mit Art. 22 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Beide Bestimmungen enthalten den Hinweis, dass die Informationen „eine schnelle Kontaktaufnahme und eine direkte Kommunikation“ ermöglichen sollen, beziehungsweise dem Verbraucher erlauben sollen, „unmittelbar und effizient mit [dem Unternehmer] zu kommunizieren“.

Für Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr hat der europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser ausdrücklich genannte Zweck die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erfordert. Gleiches gilt für Art. 22 Abs. 1 lit b) der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in dem überhaupt keine konkreten Kommunikationsmittel genannt sind.

Die vom Europarecht vorgesehenen Informationspflichten lassen sich somit in zwei unterschiedliche Typen aufteilen:

(1) Die primär der Identifikation des Unternehmers dienen sollen (Art. 5 Abs. 1 lit. b VerbraucherRRL) und

(2) solche, die der Kontaktaufnahme und der Kommunikation mit dem Unternehmer dienen sollen (Art. 5 Abs. 1 lit. c RL 200/31/EG, Art. 22 Abs. 1 lit a RL 2006/123/EG und Art. 6 Abs. 1 lit c VerbraucherRRL).

Beide Pflichten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie das Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation aufstellen. Für sie gilt, dass, soweit schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation anderweitig gewährleistet sind, die Angabe einer Telefonnummer fakultativ ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies nicht auch für Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie gelten sollte.

Die Vorgaben aus Art. 6 der Richtlinie hätte das beklagte Unternehmen demnach auch dadurch erfüllt, dass es eine Rückruffunktion und eine Chat-Möglichkeit bzw. die Kommunikation per E-Mail anbot.

Die Entscheidung macht deutlich, dass der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherrechterichtlinie in dieser Hinsicht schlecht umgesetzt hat. Folgt man dieser Entscheidung, ist der Unternehmer nicht verpflichtet eine Telefonnummer anzugeben, sofern er andere Möglichkeiten anbietet, mit denen man schnell mit ihm in Kontakt treten kann. Das OLG Köln hat die Revision zugelassen, insofern ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich der BGH in der Zukunft mit der Sache beschäftigen wird. Spätestens dann wird der Gesetzgeber gefragt sein, um die deutschen Umsetzungsvorschriften an europäisches Recht anzupassen, damit für alle Anbieter Rechtssicherheit hergestellt wird.

– Felix Prömel (Berater)
junokai

[Quelle: OLG Köln Urt. v. 8.7.2016, 6 U 180/15 – http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20160143]

Um den Tipp der Woche zu abonnieren, klicken Sie hier.